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Nach Objektart11. Juli 20267 Min. Lesezeit

Ein Büro in der Schweiz einrichten: Budget, Etappen und zu vermeidende Fehler

Kurz gesagt

Die Einrichtung eines Büros in der Schweiz kostet in der Regel zwischen 400 und 900 Franken pro m² für einen leichten Neuanstrich (Malerarbeiten, Böden, Beleuchtung) und zwischen 1'200 und 2'200 Franken pro m² für eine umfassende Einrichtung mit Trennwänden, Elektrik und Gebäudeautomation. Hinzu kommt das Mobiliar der Arbeitsplätze mit 1'000 bis 1'500 Franken pro Arbeitsplatz. Das endgültige Budget hängt zudem von Auflagen ab, die spezifisch für Geschäftsräume gelten — Zugänglichkeit gemäss BehiG, Brandschutz und Umbauklausel im Geschäftsmietvertrag —, die bei einer Wohnungsrenovation nicht bestehen.

Lichtdurchflutetes Schweizer Büro mit Glastrennwänden und ergonomischem Mobiliar

Ein Büroprojekt lässt sich nicht wie eine Wohnungsrenovation steuern. Dieselben Budgets, dieselben Fristen und dieselben Annahmen gelten nicht, weil Geschäftsräume Regeln unterliegen, denen ein Wohnungseigentümer oder -mieter zu Hause nie begegnet — Zugänglichkeit, Brandschutz, kollektive Akustik und ein Mietvertrag, der die Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien anders verteilt. Hier ist, was vor dem Start einer Baustelle tatsächlich einzuplanen ist.

Wie viel kostet die Einrichtung eines Büros in der Schweiz?

Zwei Interventionsniveaus decken den Grossteil der Projekte ab. Ein leichter Neuanstrich — Malerarbeiten, Bodenbeläge, Beleuchtung, punktuelle IT-Verkabelung, ohne Eingriffe in Trennwände oder Leitungen — bewegt sich in der Regel zwischen 400 und 900 Franken pro m². Eine umfassende Einrichtung, die zusätzlich das Erstellen oder Entfernen von Trennwänden, die vollständige Erneuerung der Elektro- und Datenleitungen sowie ein Gebäudeautomationssystem (Domotik, vernetzte Beleuchtung, Zutrittskontrolle) umfasst, steigt auf 1'200 bis 2'200 Franken pro m² — eine Grössenordnung, die mit den in Zürich und Genf beobachteten Ausbaukosten für roh oder im «Noble Shell»-Standard übergebene Flächen übereinstimmt.

Preisspannen pro m² — Büroeinrichtung

Leichter Neuanstrich (Malerarbeiten, Böden, Beleuchtung)
400900 CHF/m²
Umfassende Einrichtung (Trennwände, Elektrik, Domotik)
1'2002'200 CHF/m²
  • Mobiliar für Arbeitsplätze: rechnen Sie mit 1'000 bis 1'500 Franken pro Arbeitsplatz für Tisch, Stuhl und Stauraum, ohne Gemeinschaftsmobiliar
  • Sitzungszimmer und Telefonkabinen: oft zu knapp budgetierte Posten, da sie eine spezifische Schallisolation und technische Ausstattung erfordern
  • IT- und Netzwerkverkabelung: ein Posten, der deutlich stärker ins Gewicht fällt, sobald die Zahl der Arbeitsplätze dreissig übersteigt
  • Elektrische Normanpassung: in einem vor den 1990er-Jahren erstellten Geschäftsgebäude nahezu systematisch notwendig

Diese Beträge bleiben Richtwerte, solange sie nicht mit der tatsächlichen Fläche und dem Zustand Ihrer Räumlichkeiten abgeglichen wurden. Architekten in Ihrem Kanton vergleichen

Weshalb sich Geschäftsräume nicht wie eine Wohnung planen lassen

Eine Wohnung unterliegt in erster Linie Komfortregeln und gegebenenfalls einer Baubewilligung für Eingriffe in die Struktur. Ein Büro dagegen beherbergt potenziell Dutzende Personen, die dort nicht wohnen, was ein zusätzliches Regelwerk auslöst: Evakuierung im Brandfall, Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, kollektiver akustischer Komfort. Diese Auflagen sind nicht optional und müssen bereits in der Entwurfsphase des Projekts berücksichtigt werden, nicht erst nach Baubeginn.

Brandschutz: was sich in einem Geschäftsraum ändert

In der Schweiz wird der Brandschutz von Gebäuden durch die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) geregelt, die lokal von der kantonalen Feuerpolizeibehörde angewendet werden — im Kanton Waadt beispielsweise der ECA. Für ein Bürogebäude sieht die Richtlinie über die Fluchtwege in der Regel einen vertikalen Fluchtweg pro 900 m² Fläche vor, solange der endgültige Ausbau durch die Mieter noch nicht feststeht. Zudem muss jeder Raum, der mehr als 50 Personen aufnimmt, über mindestens zwei getrennte Ausgänge verfügen.

  • Türen an einem Fluchtweg müssen jederzeit und ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung geöffnet werden können
  • Verriegelbare Türen an einem Fluchtweg müssen in der Regel mit einem Verschluss gemäss den Normen SN EN 179 oder SN EN 1125 ausgestattet sein
  • Ein Einzelbüro mit nur einem Ausgang bleibt zulässig, im Gegensatz zu einem Sitzungszimmer oder einem Grossraumbüro mit vielen Mitarbeitenden
  • Jede Änderung der Raumaufteilung muss vor Baubeginn bei der kantonalen Feuerpolizeibehörde geprüft werden, nicht erst nach Bauabnahme

Zugänglichkeit gemäss BehiG: Ab wann wird sie obligatorisch?

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), in Kraft seit dem 1. Januar 2004, schreibt die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen vor für öffentlich zugängliche Bauten, für Wohngebäude mit mehr als 8 Wohnungen sowie für jedes Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, dessen Bau oder Umbau nach diesem Datum bewilligt wird. Unterhalb dieser Schwelle gilt das BehiG nicht automatisch für ein öffentlich nicht zugängliches Büro — sobald die Räumlichkeiten jedoch Kundschaft empfangen, gilt die Zugänglichkeitspflicht unabhängig von der Anzahl Arbeitsplätze.

01Stufenloser Zugang beim Eingang

Rampe oder ebenerdige Schwelle, unerlässlich, sobald das Gebäude Publikum empfängt oder mehr als 50 Arbeitsplätze zählt.

02Lift oder gleichwertiges Zugangsmittel

Obligatorisch, sobald sich die Geschäftsräume in einem vom BehiG betroffenen Gebäude oberhalb des Erdgeschosses befinden.

03Behindertengerechte Sanitäranlagen

Mindestens ein rollstuhlgängiges WC mit ausreichendem Bewegungsraum.

04Breite der Verkehrsflächen und Türen

Korridore und Türen so bemessen, dass ein Rollstuhl passieren kann, auch bis in die Sitzungszimmer hinein.

Akustik: die Schwachstelle von Grossraumbüros

Die Norm SIA 181 legt die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau fest — Luftschall, Trittschall, Lärm haustechnischer Anlagen —, enthält jedoch keine spezifischen Regeln für Grossraumbüros. Es ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die im Rahmen des Arbeitsgesetzes zuständige Bundesbehörde für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, das konkrete Massnahmen für grosse offene Raumstrukturen empfiehlt: schallabsorbierende Decken und Trennwände, getrennte Konzentrationszonen, eigene Kabinen für Telefongespräche. Ohne diese Massnahmen beeinträchtigt ein akustisch schlecht behandeltes Grossraumbüro die Konzentration und die Vertraulichkeit von Gesprächen, lange bevor der Lärm im engeren Sinn störend wird.

Die Akustik eines Büros lässt sich fast nie nachträglich korrigieren — sie wird mit den Trennwänden gestaltet, nicht mit Accessoires, die hinzugefügt werden, nachdem die Räume bereits genutzt werden.

Geschäftsmietvertrag: Wer bezahlt die Umbauarbeiten, Mieter oder Vermieter?

Im schweizerischen Recht folgt der Geschäftsmietvertrag den allgemeinen Regeln des Mietrechts (Art. 253-274g OR). Jeder Umbau der Räumlichkeiten durch den Mieter erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung des Vermieters, gestützt auf Pläne, eine Offerte und eine Projektbeschreibung. Die Kosten für die Anpassung der Räumlichkeiten an die Bedürfnisse der Geschäftstätigkeit gehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zulasten des Mieters — der Vermieter beschränkt sich meist darauf, die Räumlichkeiten leer oder im mietvertraglich vereinbarten Gebrauchszustand zur Verfügung zu stellen.

Artikel 260a OR sieht vor, dass ein Mieter, der mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters eine erhebliche Mehrwertsteigerung der Räumlichkeiten bewirkt hat, bei Vertragsende eine Entschädigung verlangen kann — jedoch nur, wenn dieser Mehrwert bedeutend ist und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Umgekehrt verlangen viele Geschäftsmietverträge bei Vertragsende eine vollständige Rückbaupflicht, selbst für Einrichtungen, die dem Gebäude zugutekamen. Dieser Punkt wird vor der Unterschrift verhandelt, nie danach.

01Wer finanziert was

Die Kostenaufteilung zwischen Rohbau, Ausbau und tätigkeitsspezifischen Einrichtungen schriftlich festhalten lassen.

02Vorgängige Zustimmung des Vermieters

Das genaue Verfahren prüfen — einzureichende Pläne und Offerten, Antwortfrist — bevor ein Unternehmen beauftragt wird.

03Schicksal der Einrichtungen bei Vertragsende

Vollständiger Rückbau oder Erhalt der Installationen: vor Baubeginn zu klären, nicht erst bei der Kündigung.

04Entschädigung für eine Mehrwertsteigerung

Eine ausdrückliche Klausel verhindert eine Meinungsverschiedenheit über Art. 260a OR beim Auszug aus den Räumlichkeiten.

Typischer Zeitplan für ein Büroeinrichtungsprojekt

Der Zeitplan hängt vor allem vom Umfang der Arbeiten und dem Mietstatus der Räumlichkeiten ab. Für einen leichten Neuanstrich ohne Änderung der Trennwände rechnen Sie in der Regel mit 6 bis 10 Wochen zwischen Entscheid und Schlüsselübergabe. Für eine umfassende Einrichtung mit Trennwänden, Elektrik und Anpassung an die Zugänglichkeitsnormen erstreckt sich das Projekt realistischer über 4 bis 7 Monate, wenn man Planung, allfällige Bewilligungen und Bauausführung mitrechnet.

  • Diagnose der Räumlichkeiten und Pflichtenheft: 3 bis 5 Wochen, einschliesslich der Überprüfung der Mietvertragsauflagen und der anwendbaren Normen
  • Planung und vergleichbare Offerten: 4 bis 6 Wochen für ein mittelgrosses Projekt
  • Baubewilligung, falls nötig: je nach Kanton unterschiedlich, in der Regel 2 bis 4 Monate, sobald die Struktur, die Fassade oder die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten betroffen sind
  • Bauausführung: 6 bis 12 Wochen für ein übliches Bürogeschoss, mehr, wenn die Baustelle bei laufendem Betrieb stattfindet

Ein Pflichtenheft, das diese Auflagen von Anfang an berücksichtigt, verhindert die meisten Blockaden während der Bauarbeiten. Architekten in Ihrem Kanton vergleichen

Büro, Ladengeschäft, Arztpraxis: drei unterschiedliche Logiken

Der Begriff «professionelle Einrichtung» umfasst je nach ausgeübter Tätigkeit sehr unterschiedliche Realitäten. Ein Büro, ein Ladengeschäft und eine Arztpraxis teilen gewisse Grundauflagen — Brandschutz, Zugänglichkeit —, doch jedes fügt eigene Anforderungen hinzu, die sich direkt auf Budget und Zeitplan auswirken.

Büro
  • Zugänglichkeit gemäss BehiG ab 50 Arbeitsplätzen oder sobald Publikum empfangen wird
  • Kollektive Akustik als vorrangig zu behandelnder Punkt in einem Grossraumbüro
  • Fluchtwege nach Belegung bemessen, ohne Auflagen im Zusammenhang mit Publikumsverkehr
Ladengeschäft
  • Ab dem ersten Kunden öffentlich zugänglich: Das BehiG gilt unabhängig von der Anzahl Angestellter
  • Notausgänge und Signaletik auf den Publikumsandrang ausgelegt, nicht nur auf das Personal
  • Schaufenster und Fassadengestaltung oft der Zustimmung der Gemeinde oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterworfen
Arztpraxis
  • Betriebsbewilligung des kantonalen Gesundheitsamts erforderlich, zusätzlich zur Baubewilligung
  • Trennung von Patienten- und Personalverkehr sowie Vertraulichkeit bereits im Plan zu berücksichtigen
  • Flächen, Lüftung und Beläge unterliegen Hygieneanforderungen, die spezifisch für die medizinische Tätigkeit sind

Ein Büroprojekt zu planen?

Beschreiben Sie Ihr Projekt, um mit Innenarchitekten in Kontakt zu treten, die mit den Auflagen für Geschäftsräume vertraut sind — Zugänglichkeit, Brandschutz und Geschäftsmietvertrag inbegriffen.

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Häufige Fragen

Rechnen Sie in der Regel mit 400 bis 900 Franken pro m² für einen leichten Neuanstrich (Malerarbeiten, Böden, Beleuchtung, ohne Eingriffe in Trennwände oder Leitungen) und mit 1'200 bis 2'200 Franken pro m² für eine umfassende Einrichtung mit Trennwänden, Elektrik und Domotik. Zu diesen Beträgen kommt das Mobiliar der Arbeitsplätze hinzu, mit 1'000 bis 1'500 Franken pro Arbeitsplatz.

Das BehiG, in Kraft seit dem 1. Januar 2004, gilt für öffentlich zugängliche Bauten, für Wohngebäude mit mehr als 8 Wohnungen und für jedes Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, dessen Bau oder Umbau nach diesem Datum bewilligt wird. Ein öffentlich nicht zugängliches Büro mit weniger als 50 Arbeitsplätzen unterliegt dem Gesetz nicht automatisch, doch sobald die Räumlichkeiten Kundschaft empfangen, gilt die Zugänglichkeitspflicht unabhängig von der Anzahl Arbeitsplätze.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Kosten für die Anpassung der Räumlichkeiten an die Bedürfnisse der Geschäftstätigkeit zulasten des Mieters, der die vorgängige schriftliche Zustimmung des Vermieters auf Grundlage von Plänen und einer Offerte einholen muss. Artikel 260a OR erlaubt es dem Mieter jedoch, bei Vertragsende eine Entschädigung zu verlangen, wenn die mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters ausgeführten Arbeiten den Räumlichkeiten einen erheblichen Mehrwert verschafft haben.

Das hängt vom Umfang der Arbeiten und vom Kanton ab. Ein Neuanstrich, der weder die tragenden Wände noch die Fassade noch die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten betrifft, erfolgt in der Regel ohne Bewilligung. Sobald das Projekt Trennwände wesentlich verändert, die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten oder brandschutzrelevante Elemente betrifft, wird ein Baugesuch notwendig — dies ist bei der Gemeinde und, für die Brandschutzaspekte, bei der kantonalen Feuerpolizeibehörde zu prüfen, bevor die erste Offerte unterschrieben wird.

Für einen leichten Neuanstrich ohne Änderung der Trennwände rechnen Sie mit 6 bis 10 Wochen zwischen Entscheid und Schlüsselübergabe. Für eine umfassende Einrichtung mit Trennwänden, Elektrik und Anpassung an die Zugänglichkeitsnormen erstreckt sich das Projekt realistischer über 4 bis 7 Monate, wenn man Planung, allfällige Bewilligungen und Bauausführung mitrechnet.

Nein. Alle drei teilen gemeinsame Grundlagen — Brandschutz, Zugänglichkeit —, doch ein Ladengeschäft unterliegt dem BehiG bereits ab dem ersten empfangenen Kunden, unabhängig von der Anzahl Angestellter, während eine Arztpraxis zusätzlich eine Betriebsbewilligung des kantonalen Gesundheitsamts benötigt und Hygieneanforderungen unterliegt, die spezifisch für die medizinische Tätigkeit sind.